SATZUNG
des
Elternvereins an der HLWest, Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Innsbruck,
ZVR-Zahl 443 254 537
§ 1
Name und Sitz des Vereine
Der Verein führt den Namen
„Elternverein an der HLWest, Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Innsbruck“ und hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck, Technikerstraße 7a.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereines
Der Zweck des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein hat die Aufgabe, durch Zusammenarbeit mit den Schulorganen und Übernahme von Mitverantwortung die Elterninteressen hinsichtlich der schulischen Bildung der Kinder und hinsichtlich mit dem Schulbesuch der Kinder zusammenhängenden Fragen sowie der Erziehungsrechte der Eltern zu wahren.
§ 3
Mitgliedschaft
A) Ordentliche Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder der Elternvereinigung können nur die Eltern der Kinder sein, die die Bundeslehranstalt in Innsbruck besuchen oder an deren Stelle diejenigen Personen, welche in der Hauptsache die Elternbefugnisse in der Erziehung ausüben (Vormünder, Pflegeeltern, Institutsleiter etc.)
- Die ordentliche Mitgliedschaft eines Mitglieds erlischt, wenn das Kind aus dieser Schule ausscheidet.
- Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und mit Zustimmung des Vorstandes.
B) Außerordentliche Mitglieder
- Eltern, deren Kinder die Bundeslehranstalt mindestens 1 Jahr besucht haben, können nach deren Ausscheiden außerordentliche Mitglieder der Elternvereinigung werden.
- Die Dauer der außerordentlichen Mitgliedschaft kann maximal 2 Funktionsperioden des Vorstandes (§ 9 Zif.3) betragen und erlischt automatisch nach Ablauf dieser Zeit.
- Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Antrag an den Vereinsvorstand in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt und beginnt mit Annahme des Antrages durch den Vereinsvorstand.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit beratender und beschließender Stimmte teilzunehmen.
- Sie haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vereinsvorstandes und der übrigen Organe.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern.
- Die außerordentlichen Mitglieder sind von der Errichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
- Jedes Mitglied hat zum Zwecke der Kommunikation eine gültige Emailadresse anzugeben. Sofern keine gültige Emailadresse bekanntgegeben oder diese im Falle einer Änderung nicht rechtzeitig dem Verein bekanntgegeben wird, wird dies als ausdrücklicher Verzicht auf den Erhalt von Informationen sowie Einladungen zu Sitzungen angesehen. Das Mitglied kann jedoch schriftlich verlangen, die Einladung zu Vereinssitzungen auf postalischem Wege zu erhalten.
§ 5
Finanzierung des Vereines
- Die für den Vereinszweck notwendigen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erträgnisse von Veranstaltungen sowie Werbeeinnahmen aus der Homepage aufgebracht.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Hauptversammlung festgesetzt.
- Haben die Eltern mehrere Kinder in dieser Schule, so entrichten sie den Mitgliedsbeitrag nur einmal.
§6
Organe der Elternvereinigung
Die Geschäfte der Elternvereinigung werden besorgt durch:
a) Hauptversammlung bzw. außerordentliche Hauptversammlung
b) den Vereinsvorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
§7
Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Schuljahres statt und wird vom Obmann einberufen.
- Die Einladung hat schriftlich an die von den Mitgliedern genannte Emailadresse unter Angabe der Tagesordnung, spätestens vierzehn Tage vor dem Termin zu erfolgen. Dies kann ersatzweise bzw. ergänzend auch durch einen öffentlichen Aushang an der Schule erfolgen. Eine postalische Einladung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds.
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit einer Hauptversammlung ist durch mündliche Verkündigung eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die eine halbe Stunde nach dem ursprünglichen Termin stattzufinden hat und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
- Alle Beschlüsse, mit Ausnahme desjenigen über die Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Der Hauptversammlung obliegen:
a) Die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vereinsvorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Die Beschlussfassung über Anträge des Vereinsvorstandes und einzelner Mitglieder;
c) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
d) Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Geldgebarung und die Entlastung des Kassiers;
e) Die Entlastung des Vereinsvorstandes
f) Die Wahl der Organe des Vereines;
g) Die Beschlussfassung über Statutenänderungen;
h) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
i) Selbstständige Anträge von Mitgliedern werden bei der Hauptversammlung nur behandelt, wenn sie mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Obmann eingebracht worden sind.
§ 8
Außerordentliche Hauptversammlung
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es:
a) 1/10 der Mitglieder verlangen
b) Der Rechnungsprüfer (Kassier) verlangt
c) Der Vorstand verlangt
2. Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden sinngemäß Anwendung.
§ 9
Vereinsvorstand
- Die Geschäfte der Elternvereinigung werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung
vorbehalten sind, vom Vereinsvorstand besorgt. - Dieser besteht aus dem Obmann, dem Obmann und dem Kassier
und mindestens 1 Beirat. Dem Vereinsvorstand können auch außerordentliche Mitglieder angehören. - Die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages und
zwar für die Dauer von zwei Jahren. Außerordentliche Mitglieder können in allen Funktionen im
Vereinsvorstand gewählt werden. - Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die außerordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.
- Der Vereinsvorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Mitglieder der Elternvereinigung betrauen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören.
- Mitglieder des Vereinsvorstandes, die an der Teilnahme an einer Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung verhindert sind, können ihr Stimmrecht ausschließlich schriftlich und nur einem anderen stimmberechtigten Vorstandsmitglied übertragen.
a) Die Vollmacht muss spätestens zu Beginn der Sitzung vorliegen.
b) Der in der Vollmacht benannte Vertreter hat zu Sitzungsbeginn zu erklären, ob er das Stimmrecht übernimmt. Eine Verpflichtung zur
Übernahme bzw. Ausübung des Stimmrechts durch den in der Vollmacht benannten Vertreter besteht nicht.
c) Vollmachten können jeweils nur für eine konkrete Sitzung ausgestellt werden, nicht jedoch für mehrere (oder datumsmäßig nicht bestimmte) Sitzungen.
d) Der Vertreter ist gegenüber dem Vereinsvorstand an keinen Auftrag des Vollmachtgebers gebunden. Dies gilt auch, wenn der Vertretene des
Vereinsvorstandes vorher mitteilt, wie der Vertreter abzustimmen habe. Letztlich gilt ausschließlich das tatsächliche Stimmverhalten des
Bevollmächtigten.
e) Verschiedenes Abstimmen (z.B „ja“ für sich selbst und „nein“ für den Vertretenen) ist zulässig.
f) Jedes Mitglied des Vereinsvorstandes kann nur eine Stimmrechtsvollmacht gültig ausüben. Gibt es mehr als eine Stimmrechtsvollmacht für ein Mitglied, dann kann das mehrfach bevollmächtigte Mitglied entscheiden, welches (nur eines!) von diesen Stimmrechten es übernimmt.
Für die Beschlussfähigkeit ist die Anzahl der Stimmrechte maßgebend, d.h. die Zahl der Anwesenden plus die Zahl der Stimmrechte ergibt die für die Anwesenheit erforderliche Zahl.
§ 10
Elternzusammenkünfte
- Elternzusammenkünfte, wie z.B. Klassenabende, sollen häufig abgehalten werden. Zur Teilnahme berechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die im § 11 angeführten Schulorgane, sowie Personen, die vom Vereinsvorstand besonders eingeladen werden.
- Die Elternzusammenkünfte werden vom Obmann, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.
§ 11
Teilnahmeberechtigung von Organen der Schulverwaltung
1. Zu den Veranstaltungen des Elternvereins können außer den Vereinsmitgliedern noch Organe der Schulverwaltung eingeladen werden, wie z.B.
a) der zuständige Landesschulinspektor oder ein von ihm entsandter Vertreter,
b) der Direktor der Schule oder ein von ihm entsandter Vertreter,
c) die Fachvorstände oder deren Vertreter,
d) der Schularzt
e) die an der Schule tätigen Lehrkräfte.
2. Zu den Sitzungen des Vereinsvorstandes kann der Schulleiter und/oder ein weiterer Vertreter der Schule eingeladen werden.
3. Die Schulorgane haben nur beratende Stimme, sofern sie nicht als Mitglieder oder Funktionäre der Elternvereinigung weitergehende Rechte haben.
§ 12
Vertretung und Verwaltung des Vereines
- Der Obmann führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht dem Vereinsvorstand oder der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er ist Vorsitzender bei allen Veranstaltungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Vereines und vertritt den Verein nach außen.
- Zu ihrer Gültigkeit bedürfen:
- schriftliche Ausfertigungen des Vereins der Unterschriften des Obmanns. Der Obmann und der Kassier sind hinsichtlich Geldangelegenheiten wie vermögenswerten Dispositionen jeweils alleinig befugt und einzelzeichnungsberechtigt. Jeder der beiden ist verpflichtet vor Dispositionen, beim zweit Einzelzeichnungsberechtigten die Zustimmung dafür einzuholen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. - Die Führung des Protokolles obliegt dem Vereinsvorstand.
- Dem Kassier obliegen die Übernahme der Vereinsgelder sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vereinsvorstandes. Darüber ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
- Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Geldgebarung zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Vereinsvorstand bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
§ 13
Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
- Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Obmann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.
§ 14
Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Die zur Behandlung gelangende Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich angeführt sein. Im Falle der Schlussfähigkeit der Hauptversammlung gilt der § 7 (3) sinngemäß.
- Zur Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Die Hauptversammlung hat anlässlich der freiwilligen Auflösung der Elternvereinigung auch zu beschließen, dass das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken bzw. den gesetzlichen Bestimmungen nach dem Schulunterrichtsgesetz zuzuführen ist.
Schlusserklärung
Sämtliche Ausdrücke dieser Satzung – speziell in Bezug auf die personenbezogenen Organe des Vereins - sind geschlechtsneutral zu verstehen und anzuwenden.
Die ZVR-Zahl 443 254 537 ist in Aussendungen anzuführen.
Fassung vom 19.03.2024